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Fananwalt Michael Noetzel über Gesichtsscanner im Stadion - »Unverhältnismäßig und völlig überzogen«


Fananwalt Michael Noetzel über Gesichtsscanner im Stadion

»Unverhältnismäßig, völlig überzogen«

Interview: Erik Peter  Foto: Imago

Der Innenminister von Mecklenburg-Vorpommern plant an den Rostocker Stadiontoren Gesichtsscanner zu installieren. Fananwalt Michael Noetzel hält das Vorhaben für sinnlos und rechtswidrig und erklärt, warum neue Repressionsmittel zuerst an Fußballfans getestet werden.

Michael Noetzel ist Rechtsanwalt aus Rostock und Mitglied der im Mai 2011 gegründeten »Arbeitsgemeinschaft Fananwälte«, ein Zusammenschluss fußballbegeisterter Juristen, die regelmäßig Fußballfans vertreten.Michael Noetzel, Mecklenburg-Vorpommerns Innenminister Lorenz Caffier möchte an den Eingängen des Rostocker Osteseestadions Gesichtsscanner installieren. Kann das eine effektive Maßnahme sein, um unliebsame Fans am Stadionbesuch zu hindern?Michael Noetzel: Das funktioniert auf keinen Fall. Es gibt in Rostock momentan schätzungsweise 200 Personen mit einem Stadionverbot. Bisher kontrollieren szenekundige Beamte, ob jene Fans dennoch versuchen, ins Stadion zu gelangen. Die ...

  • 03.02.2012 19:32:26 von AbteilungAttacke

    Auf der Grundlage eines eingestellten Verfahrens sollte gut gegen das Stadionverbot klagen sein.

    Wenn man damit meint, in den vollen Genuß des Instanzenzug zu gelangen, mag dies wohl stimmen.
    Meint man damit Erfolg im Klageverfahren, vertritt der BGH da eine dezidiert andere Meinung.

    Größter Argumentationsbruch ist m.E. an dieser Stelle:

    Infolgedessen [der Einstellung des Landfriedensbruchsverfahrens nach § 153 StPO] kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger den Straftatbestand des Landfriedensbruchs verwirklicht hat. Der Verfahrenseinstellung kann nur entnommen werden, dass seine Schuld, falls er sich strafbar gemacht haben sollte, gering wäre.

    Auf die Strafbarkeit seines Verhaltens kommt es aber nicht an. Anknüpfungspunkt für das Stadionverbot ist nicht die Verwirklichung eines Straftatbestandes, sondern das Verhalten des Klägers, das Anlass für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegeben hat.


    Fairerweise muss man zugestehen, dass hier die Argumentation knifflig ist.
    Stellt man auf die Straftat ab, hätte man mit dem nicht gegebenen Strafklageverbrauch argumentieren können, denn was der BGH unbenannt lässt, ist, dass eine Einstellung nach § 153 StPO eben kein freisprechendes Urteil ist und man genauso gut anhängen könnte: "Ebenso gut können wir nicht mit Gewissheit sagen, dass der Beschuldigte keinen Landfriedensbruch begangen hat."

    Dann hätte man aber die eindeutige Konnexität zwischen Strafverfahren und zivilrechtlichem Hausverbot und eine Aufhebung wäre folgerichtig zwingend, wenn das Verfahren auf irgendeine Art und Weise beendet wird.

    Diesen Weg ist der BGH aber nicht gegangen, sondern verweist auf das Verhalten. An dieser Stelle sei gefragt, was denn der Anknüpfungspunkt jeder Straftat ist - die Antwort gibt der BGH urigerweise direkt im unmittelbar folgenden Satz.

    Nun wäre es spannend zu erfahren, warum bei Beginn des Prozesses, der zum Strafverfahren UND zum Stadionverbot führt, das Verhalten diese beiden Elemente verbindet, im umgekehrten Fall, wenn die Bewertung des Verhaltens zum Abbruch der Strafverfolgung führt, dies nicht auch zu einer Aufhebung des Stadionverbotes. Die Antwort des BGH läuft im Ergebnis auf Sippenhaft hinaus.
    Mal abgesehen davon dass der Satz aus den DFB-Richtlinien sehr schön das Konzept von Rechtswirklichkeit und Rechtspraxis zeigt: Als wären strafrechtliche und zivilrechtliche Handlungsstränge frei schwebend voneinander im Raum getrennt!

    Nun geht die Reise weiter.
    Zwar spricht vieles dafür, dass das BVerfG die anhängige Klage positiv bescheiden wird - andererseits waren die(se) Jungs aus Karlsruhe schon immer Praktiker.

    Müsste ich wetten, würde ich sagen, dass die Verfassungsbeschwerde zwar Erfolg haben, in dem Urteil aber gewissermaßen auch eine Blaupause zu finden sein wird, Stadionverbote zwar geregelt(er), gleichwohl in genau dem gleichen Umfang wie bisher zu erlassen.

    "Geschickt" (so man denn Befürworter der bisherigen Stadionverbotspraxis ist) wäre dann, nicht etwa auf die kollidierenden Rechte des Hausverbotsberechtigten abzustellen, sondern auf die körperliche Unversertheit der derjenigen, die durch den Auschluss potentieller Störenfriede geschützt werden. Die Schutzpflicht des Staates ist in letzter Zeit der "heiße Scheiß" der Rechtfertigung von mittelbaren Drittwirkungen von Grundrechten.
  • 04.02.2012 11:03:49 von van Heger

    Das Interview mit diesem Fananwalt ist nicht mal annähernd so lesenswert wie das informative und (scheinbar) hintergründige "Battle" von AbteilungAttacke und Ballanitis!

    Danke dafür ihr beiden!
  • 04.02.2012 15:05:36 von Ballanitis

    @ van Heger: Merci, aber es handelt sich gar nicht um ein Battle, wir sind, denke ich, grundsätzlich derselben Ansicht, nur unterschiedlicher Hoffnung, was den Ausgang angeht.

    @Attacke: Eine Einstellung nach § 170 (2) StPO dürfte naturgemäß aufgrund der mangelnden Anhaltspunkte als Basis für den Zivilrechtsstreit hilfreicher sein als eine nach §§ 153f. StPO. Grundsätzlich fällt natürlich der Rechtsstreit letztlich auf die Ausgangssituation zurück, und da müsste die Polizei mehr Fingerspitzengefühl bei der Einleitung von Strafverfahren walten lassen, Legalitätsprinzip hin oder her. "Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen"... Wenn es nicht schon an den Tatsachen häufig genug mangelt, so spätestens an dem Zusammenhang des Rechtfertigens der Annahme, es liege eine strafbare Handlung vor.
    Und zu allerguter Letzt: Es soll sogar ein paar Fälle geben, in denen von der strafrechtlichen Grundlage bis zur zivilrechtlichen Konsequenz ein Stadionverbot vollkommen in Ordnung geht. Was es umso dringlicher macht, die falschen Stadionverbote davon zu scheiden. Und genau aus diesem Grunde sollte der DFB dringend gezwungen sein, aufgrund einer Klagewelle ("Wer soll das bezahlen, wer hat soviel Geld?"...) nötigenfalls bis zum BGH seine Richtlinie zu überarbeiten. Hätte, könnte, sollte.
  • 04.02.2012 16:16:31 von AbteilungAttacke

    @ Ballanitis

    Eine Einstellung nach § 170 (2) StPO dürfte naturgemäß aufgrund der mangelnden Anhaltspunkte als Basis für den Zivilrechtsstreit hilfreicher sein als eine nach §§ 153f. StPO

    Uff, an sich nicht unsympathisch.

    Doch auch dagegen ließe sich einwenden, dass auch § 170 II StPO keinen Strafklageverbrauch zur Folge hat.

    Und einige mögen auch darauf verweisen, dass eine Einstellung nach § 170 II aus Sicht des BVerwG nicht ausreichend ist, um aus der Datenbank der "Gewalttäter Sport" gelöscht zu werden.

    Und zu allerguter Letzt: Es soll sogar ein paar Fälle geben, in denen von der strafrechtlichen Grundlage bis zur zivilrechtlichen Konsequenz ein Stadionverbot vollkommen in Ordnung geht

    Das ist, um ehrlich zu sein, das größte Problem, für dass ich freilich auch keine Lösung weiß: Wie kriegt man Verbote gegen diejenigen Chaoten, die WIRKLICH nicht ins Stadion gehören?

    Ja, eine perfekte Lösung gibt es nicht.

    Auf der einen Seite ist die Verknüpfung mit dem Strafverfahren schwierig, weil, wie du ja richtig bemerktest, dort die Fehleranfälligkeit bereits einkalkuliert ist.

    Auf der anderen Seite kann man ja den Hausherren schwerlich auferlegen, quasi selbst Akten und Überwachungen über die jeweiligen Pappenheimer anzulegen. Allein schon praktisch wüsste ich nicht, wie man dies umsetzen könnte (Privatdedektive, Gesichtsscanner^^?) Kommunikation mit den Fanverbänden mag ein Ansatz sein - nur wer will schon ein "Verräter" sein und die schwarzen Schafe der eigenen Herde auf den Opferaltar bringen?
    Das sind dann aber freilich keine juristischen Probleme - aus meiner Sicht mag ich sagen, Gott sei Dank.
  • 05.02.2012 12:08:47 von saloth sar

    das die ägyptischen Ultras die treibende Kraft des Umsturzes waren

    das ist jetzt nicht dein ersnt gewesen
  • 06.02.2012 10:40:08 von Ballanitis

    So, nach all den juristischen Spitzfindigkeiten, die mich beinahe haben elfenbeintürmern werden lassen, nun zurück auf den Planeten Erde, speziell Bochum. Dort war gestern der obgenannte Rostocker Verein "zu Gast". Faszinierender Weise sind die dabei stattgehabten Vorfälle unter dem Aufmerksamkeits- oder Interesse-Radar der Medien geblieben, wahrscheinlich, weil sich eine gewisse Abgestumpftheit mit einer allgemeinen Hinnahme-Kultur paart.
    Mit Eintreffen der ersten Rostocker Fans am Hbf um 11:20 Uhr wurden die ersten Pyros gezündet, aber ich respektiere diese Emotionen total, die es auslösen muss, am Bochumer Hauptbahnhof, diesem architektonisch und städtebaulich so wertvollen Gebilde, anzukommen. Unter den mit dem Regelzug eintreffenden Fans befanden sich keine Ultras, keine Hools. Nur der normal durch Alkohol und Verantwortungsdiffusion in der Masse enthemmte Bürger.
    Um 12:00 Uhr traf der Sonderzug aus Rostock ein, insgesamt 900 Fans. Auf dem echt total ungelassen-unhannöversch (http://www.11freunde.de/bundesligen/148006) durch Polizei begleiteten Marsch zum Stadion rief die malerische Ringstraße und die Castroper Straße weitere von mir total respektierte Emotionen hervor, die in der bekannten Weise kanalisiert werden mussten. Außerdem wollte man sich in seinem Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 (1) GG) nun nicht unbedingt von der Bullerei gängeln lassen, zumal dieselbe Bullerei zuvor schon weite Teile der auto- und pesmobilen Bürgerschaft Bochums ihres Grundrechts auf freie Bewegung (ebenfalls Art. 2 (1) GG) beraubt hatte, in dem sie Straßen sperrte, Verkehr ableitete und zeitweilige Straßenüberquerungsverbote verhängt hatte, auf dass die Rostocker Fans ihren Marsch zum Stadion reviermarkierend, aber unbehindert von profanen Hindernissen wie Straßenverkehr und andersgesinnte Menschen vollzögen.
    Nach dieser doppelten Grundrechtsverletzung durch die Bullerei war weiterhin die Verletzung der Grundrechte auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 (2) S. 1 GG) und der Unverletzlichkeit der Freiheit der Person (Art. 2 (2) S. 2 GG) zu beklagen, denn die Bullen setzten doch tatsächlich Pfefferspray ein und nahmen unbescholtene Leutchen in Gewahrsam, nur weil diese ein paar frei herumstehende Verkehrszeichen und Warnbaken in Unkenntnis ihres Zweckes auf ein Bullentrüppchen niedergehen ließen. Wahrscheinlich war der plötzliche Gewaltausbruch der Bullerei eine reine Vergeltungsschikane, weil einem Bullen der Arm gebrochen war bei der total ungeschickten Abwehr eines Verkehrszeichens. Echt ey, wofür werden unsere Steuergelder eigentlich verplempert, wenn die sowas nicht mal professionell abgleiten lassen können?
    In Sichtweite der Flutlichtmasten schienen die glücksschwangeren Emotionalisten in Ermangelung weiterer Pyrotechnik keinen anderen Weg zu finden, ihrer Gemütslage ausdruck zu verleihen, dass total provokant geparkte Fahrzeuge, das Isolationsgefühl der Rostocker und damit die Menschenwürde durch die derbe Zurschaustellung einheimischer Nummernschilder auf das Empfindlichste strapazierend, einfach ihrer Außenspiegel, Symbol für die Überwachungsgesellschaft) entledigt wurden.
    Vom Verhalten während des Spiels in obiger Manier zu berichten, ist mir gänzlich unmöglich. Durch Herausdrängen der Ordner wurde in begrüßenswerter Einhelligkeit aller beteiligten Fankategorien endlich der ersehnte kontrollfreie Raum, das Elysion für die wackeren Streiter für die Menschenrechte, erreicht.
    Nach dem Spiel dasselbe wie bei der Anmarschphase, nur noch gewürzt durch die explizite Anbahnung körperlicher Auseinandersetzungen durch Bochumer Fans. Wieder spielten die Bullen unter Missachtung des Art. 2 GG – scheinbar DAS Hassobjekt unter den Artikeln, neben „der“, „die“ und „das“ – Spielverderber. Diese verdammte Regelungswut, dieser Kontrollwahn, diese Obrigkeitsobrigkeit! Ich respektiere total meine eigene Emotion diesbezüglich und stecke meine Maus in Brand.

    Wie schon in Asterix festgestellt, ganz banal das alles.
  • 08.02.2012 17:57:20 von Physeter

    @Ballanitis: Bist du mitmarschiert? Andernfalls: Quelle?

    Jetzt fehlt noch eine Vergleichsmöglichkeit zu anderen Aufmärschen.
    Dass für die Gästefans ein "Polizeispalier" gebildet wird, geht ja auch aus deinem selbst verlinkten Artikel hervor.
    Die sogenannten Grundrechtsverletzungen erfolgten, um die Bochumer Bausubstanz und die körperliche Unversehrtheit der Bochumer Steuerzahler zu schützen - leider schien es notwendig gewesen zu sein.

    Der F.C. Hansa Rostock ist hier viel zu zaghaft und zu zurückhaltend.

    Andererseits: Ich sehe nicht oft Fußball im Fernsehen, aber wenn ich mal den BVB sehe, sehe ich aus dem Fanblock auch sehr häufig Feuerwerksrauch aufsteigen. Habe hier aber noch von keiner Sperre gehört.
  • 09.02.2012 09:37:31 von Ballanitis

    Quelle: eigenes Mitmarschieren als akkreditierter Journalist und die einem solchen zugänglichen Quellen. Vergleichsmärsche: hunderte, alle nach demselben Schema. Daher ja das Fazit: ganz banal, das alles.

    Was mich natürlich ententhusiasmiert, ist, dass Sie augenscheinlich kein Organ für Ironiedechiffrierung besitzen. Natürlich habe ich keine Grundrechtsverletzungen durch die Polizei moniert (sie mussten mir also nicht als "sogenannte Grundrechtsverletzungen" aufgezeigt werden), sondern das Verhalten sogenannter Fans, die den Fußball zum Anlass von Exerzitien zügelloser Narrenfreiheit nehmen - hier nur am Beispiel von Hansa Rostock. Andere Beispiele sind Legion, auch die, die Fans meines Vereins betreffen.

    Der Grundtenor ist eigentlich dem Text selber zu entnehmen, wenn man ihn mit offenen Augen und Gespür für die Schlüsselhinweise liest, vollends erledigt hätten sich die Einwände jedoch spätestens, wenn man den längeren Austausch zwischen mir und anderen Forenmitgliedern im selben Thread zur Kenntnis genommen hätte.

    Ich mag es nicht, Witze, insbesondere solche mit ernstem Hintergrund erklären zu müssen.

    Dennoch mit freundlichen Grüßen:
    B.
  • 09.02.2012 09:58:06 von Redondo7 1

    Das hört sich aber alles schlau an! Ich fühle mich total überfordert.

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